Gesetz zur elektronischen Signatur
Niederländische Rechtsvorschriften für elektronische Signaturen
Seit dem 21. Mai 2003 sind die niederländischen Rechtsvorschriften für elektronische Signaturen in Artikel 3:15a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für den öffentlichen Sektor in Artikel 2:16 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes festgelegt.
Mit Wirkung vom 1. Juli 2016 gilt die neue Verordnung 910/2014. Ab diesem Datum wurden die Änderungen, die sich aus dieser neuen europäischen Verordnung ergeben, an den entsprechenden Stellen im niederländischen Recht umgesetzt, insbesondere (aber nicht nur) in den oben genannten Artikeln.
Darüber hinaus spielt auch die Rechtsprechung eine wichtige Rolle in der Praxis. Oft stellt sich die Frage, welche Art von digitaler Signatur verwendet werden soll. Zum Beispiel im Rahmen eines Arbeitsvertrags, wo der Gesetzestext ein Schriftformerfordernis enthält. Inzwischen hat das Gericht dieses Erfordernis so ausgelegt, dass die Schriftform auch bei einer (fortgeschrittenen) digitalen Signatur erfüllt ist, sofern sie korrekt angewendet wird. Das Gleiche gilt im öffentlichen Sektor, z. B. bei Gerichtsentscheidungen, wo ebenfalls eine fortgeschrittene Signatur verwendet werden kann.
Artikel 3:15a des Zivilgesetzbuches legt die folgenden Anforderungen an eine elektronische Signatur fest, wobei die Absätze 2e und 2f nur für qualifizierte elektronische Signaturen uneingeschränkt gelten.
- 2a. es ist eindeutig mit dem Unterzeichner verbunden
- 2b. sie die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht
- 2c. sie wird durch Mittel erreicht, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann
- 2d. sie mit der elektronischen Akte, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede spätere Änderung der Daten erkennbar ist
- 2e. es auf einem qualifizierten Zertifikat im Sinne von Artikel 1.1, Teil ss, des Telekommunikationsgesetzes beruht (Artikel 1.1, Teil ss, des Telekommunikationsgesetzes lautet: "Zertifikat: elektronische Bestätigung, die Daten zur Überprüfung einer elektronischen Signatur mit einer bestimmten Person verknüpft und die Identität dieser Person bestätigt")
- 2f. sie von einer sicheren elektronischen Signaturerstellungseinheit im Sinne von Artikel 1.1 Teil vv des Telekommunikationsgesetzes erzeugt wird (Artikel 1.1 Teil vv des Telekommunikationsgesetzes lautet: "elektronische Signaturerstellungseinheit: konfigurierte Software oder Hardware, die zur Implementierung der elektronischen Signaturerstellungsdaten verwendet wird").
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