Gesetz zur elektronischen Signatur

Niederländische Rechtsvorschriften für elektronische Signaturen

Seit dem 21. Mai 2003 sind die niederländischen Rechtsvorschriften für elektronische Signaturen in Artikel 3:15a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und für den öffentlichen Sektor in Artikel 2:16 des Allgemeinen Verwaltungsrechtsgesetzes festgelegt.

Seit dem 1. Juli 2016 sind die Änderungen der neuen Verordnung 910/2014 an den entsprechenden Stellen im niederländischen Recht umgesetzt, insbesondere in den oben genannten Artikeln. Außerdem spielt die Rechtsprechung in der Praxis eine wichtige Rolle. Oft stellt sich die Frage, welche Art von digitaler Signatur erforderlich ist, wie zum Beispiel bei Arbeitsverträgen, für die das Gesetz ein Schriftformerfordernis vorsieht. Die Gerichte haben dieses Erfordernis dahingehend ausgelegt, dass eine (fortgeschrittene) digitale Signatur ausreicht, wenn sie korrekt angewendet wird. Dies gilt auch für den öffentlichen Sektor, z. B. bei Gerichtsurteilen, wo ebenfalls eine fortgeschrittene Signatur verwendet werden kann.

Artikel 3:15a des Zivilgesetzbuches legt die folgenden Anforderungen an eine elektronische Signatur fest, wobei die Absätze 2e und 2f nur für qualifizierte elektronische Signaturen uneingeschränkt gelten.

 

  • 2a. es ist eindeutig mit dem Unterzeichner verbunden
  • 2b. sie die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht
  • 2c. sie wird durch Mittel erreicht, die der Unterzeichner unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann
  • 2d. sie mit der elektronischen Akte, auf die sie sich bezieht, so verknüpft ist, dass jede spätere Änderung der Daten erkennbar ist
  • 2e. es auf einem qualifizierten Zertifikat im Sinne von Artikel 1.1, Teil ss, des Telekommunikationsgesetzes beruht (Artikel 1.1, Teil ss, des Telekommunikationsgesetzes lautet: "Zertifikat: elektronische Bestätigung, die Daten zur Überprüfung einer elektronischen Signatur mit einer bestimmten Person verknüpft und die Identität dieser Person bestätigt")
  • 2f. sie von einer sicheren elektronischen Signaturerstellungseinheit im Sinne von Artikel 1.1 Teil vv des Telekommunikationsgesetzes erzeugt wird (Artikel 1.1 Teil vv des Telekommunikationsgesetzes lautet: "elektronische Signaturerstellungseinheit: konfigurierte Software oder Hardware, die zur Implementierung der elektronischen Signaturerstellungsdaten verwendet wird").

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