Rechtsgültigkeit

Digitale Signaturen sind rechtsgültig. Die gewöhnliche digitale Signatur ist nicht

In den Niederlanden hat ein Dokument mit einer digitalen Signatur von Gesetzes wegen die gleiche Rechtsgültigkeit wie ein Dokument mit einer nassklebenden Unterschrift, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Das Gesetz besagt, dass eine digitale Unterschrift die gleiche Rechtsgültigkeit hat wie eine handschriftliche Unterschrift, wenn die dabei verwendete Authentifizierungsmethode ausreichend zuverlässig ist. Auch in Europa sind entsprechende Vereinbarungen getroffen worden. Diese sind in der europäischen Verordnung (EU) Nr. 910/2014, auch bekannt als eIDAS (Elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste), festgelegt, die seit dem 29. September 2018 auch für öffentliche Dienste gilt.

Rechtsgültigkeit von gewöhnlichen digitalen Signaturen

Legal bedeutet, dass etwas nach dem Gesetz in Kraft ist. Auch eine mündliche Vereinbarung zwischen einem Auftraggeber und einem Auftragnehmer ist im Prinzip rechtsgültig. Rechtlich gesehen kommt eine solche Vereinbarung durch ein bestimmtes Angebot und die Annahme dieses Angebots zustande. Eine mündliche Vereinbarung ist daher im Prinzip rechtsgültig. Die Gültigkeit einer Vereinbarung impliziert, dass die Vereinbarung auch durchsetzbar ist. Im Falle einer mündlichen Vereinbarung ist dies problematisch. Es ist schwierig, genau nachzuweisen, wie das Angebot lautete und ob es tatsächlich angenommen wurde.

Bei gewöhnlichen digitalen Signaturen geschieht etwas Ähnliches. Beim Unterschreiben mit einer gewöhnlichen digitalen Signatur ist nicht sicher, dass die Person, die unterschrieben hat, auch die Person ist, die hätte unterschreiben sollen. Auch der Inhalt der Vereinbarung kann nachträglich geändert werden. Eine gewöhnliche digitale Signatur entspricht nicht Artikel 3:15 BW, Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches, und die Durchsetzung des Gesetzes wird sehr schwierig. Es ist daher besser, eine fortgeschrittene digitale Signatur oder eine qualifizierte digitale Signatur zu verwenden. Beide sind rechtsgültig und die Einhaltung der getroffenen Vereinbarungen kann notfalls gerichtlich durchgesetzt werden. Das Gegenstück zu Artikel 3:15 BW für den öffentlichen Sektor ist Artikel 2:16 Algemene wet bestuursrecht.

Rechtsgültigkeit des gescannten Dokuments

Viele Organisationen speichern signierte Dokumente digital. Dabei wird zunächst alles auf Papier gebracht und dann eingescannt. Diese digitalen Dokumente werden jedoch von den Gerichten unterschiedlich bewertet. Das Problem bei diesen eingescannten Dokumenten ist nämlich, dass sie sehr leicht gefälscht werden können. Deshalb hat ein gescanntes Dokument keine verbindliche Beweiskraft, d.h. der Richter geht nicht direkt davon aus, dass das, was in dem gescannten digitalen Dokument steht, richtig und rechtsgültig ist.

Ein gescanntes digitales Dokument ist ein so genannter freier Beweis. Dies bedeutet, dass die Gerichte von Fall zu Fall entscheiden, ob dieses digitale Dokument als rechtsgültig angesehen wird. Sie gehen also ein ziemliches Risiko ein, wenn Sie alle Papierversionen von Verträgen durch gescannte Kopien ersetzen. Scannen ist kein Problem, aber bewahren Sie immer die Originaldokumente auf. Auf diese Weise können Sie sicher sein, dass Ihre Verträge und schriftlichen Vereinbarungen rechtsgültig bleiben. Mit einer digitalen Unterschrift müssen Sie keine Papierkopien aufbewahren, diese Vereinbarungen haben eine hohe Beweiskraft des Willens.

Rechtliche Anmeldung bei Zynyo

Zynyo bietet alle Dienste für fortgeschrittene und qualifizierte digitale Signaturen. Beide sind zu 100 % zuverlässig und haben die gleiche Rechtsgültigkeit wie eine nass geschriebene Unterschrift. Dies liegt zum Teil daran, dass die von Zynyo verwendeten Methoden zur Authentifizierung der Unterzeichner ausreichend zuverlässig sind und die Identität der Unterzeichner gewährleistet ist.

Europäische eIDAS-Verordnung

Seit dem 23. Juli 2014 gibt es die Europäische Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die u.a. die Anwendung der digitalen Signatur betrifft. Diese Verordnung ist besser bekannt als eIDAS oder elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste. Das niederländische Gesetz wurde auf der Grundlage dieser Verordnung am 1. Juli 2016 geändert. eIDAS stellt sicher, dass in allen EU-Ländern die gleichen Rechtsvorschriften für elektronische Signaturen gelten.

Europäische eIDAS-Verordnung

Seit dem 23. Juli 2014 gibt es die Europäische Verordnung (EU) Nr. 910/2014, die u.a. die Anwendung der digitalen Signatur betrifft. Diese Verordnung ist besser bekannt als eIDAS oder elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste. Das niederländische Gesetz wurde auf der Grundlage dieser Verordnung am 1. Juli 2016 geändert. eIDAS stellt sicher, dass in allen EU-Ländern die gleichen Rechtsvorschriften für elektronische Signaturen gelten.

Achtung! EU-PKI-Zertifikat obligatorisch!
Gemäß eIDAS müssen qualifizierte und fortgeschrittene elektronische Signaturen in der Europäischen Union ausgestellte PKI-Zertifikate verwenden. Achten Sie bei der Auswahl Ihres Signierdienstanbieters auf diesen Punkt.

Technische Anforderungen

Zusätzlich zu den rechtlichen Rahmenbedingungen für die digitale Signatur, die auf europäischer und nationaler Ebene festgelegt sind, wurde auch ein technischer Standard für digitale Signaturen festgelegt. Diese sind auch in eIDAS festgeschrieben. Für das Signieren von Dokumenten werden hauptsächlich PDF-Dokumente verwendet. Für das Signieren von PDF gibt es den vom ETSI entwickelten PAdES-Standard. Neben PAdES wurden auch die Standards XAdES (für XML) und CAdES (für Codesigning) zum Signieren entwickelt. Zynyo erfüllt alle technischen Voraussetzungen für eine rechtsgültige elektronische Unterschrift.

Wollen auch Sie rechtsgültig und zuverlässig elektronisch unterschreiben?

Dann vereinbaren Sie einen unverbindlichen Termin mit uns.